Satzung

§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Nationalgalerie e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist der unmittelbare Nachfolger des „Vereins der Freunde der Nationalgalerie“, der 1929 in Berlin gegründet wurde und dessen Aktivitäten durch die nationalsozialistischen Machthaber unterbunden wurden.2.
  2. Die „Freunde der Nationalgalerie“ verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein fördert die Nationalgalerie nachhaltig und wirkt an ihrem weiteren Aufbau mit.
  4. Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung und Zuwendung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts – insbesondere die Nationalgalerie – die sich auf den Gebieten der Förderung von Kunst und Kultur sowie der Wissenschaft betätigen (gemäß § 58 Nr. 1 AO).
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
    • durch den Ankauf von Kunstwerken, die der Nationalgalerie leihweise überlassen oder geschenkt werden;
    • durch kulturelle Veranstaltungen und Maßnahmen zur Förderung der Kunst und der allgemeinen Volksbildung;
    • durch Förderung kulturell-wissenschaftlicher Arbeiten im Bereich der modernen Kunst.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die  Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die von dem Verein erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden, sie sind ausschließlich zu dem genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Deshalb kann kein ausscheidendes Mitglied Zahlungen aus dem Vereinsvermögen verlangen.
  9. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Preußischer Kulturbesitz zugunsten der Nationalgalerie, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.
  3. Ehrenmitglieder und ein Ehrenpräsident können ausschließlich vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Kuratorium ernannt werden. Ehrenmitglieder und der Ehrenpräsident haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern.
  4. Der Aufnahmeantrag für die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich (per Brief, einfache E-Mail oder Fax) an den Vorstand zu richten. Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  7. Der Direktor der Nationalgalerie ist von Amts wegen Mitglied des Vereins.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen.
  2. Sie sind zudem verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt im Geschäftsjahr des Beitritts. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
    Er beträgt:
  • für Mitglieder jährlich mindestens 600 Euro.
  • für Mitglieder im Alter bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres jährlich mindestens 325 Euro. Die Ermäßigung entfällt in dem Jahr, in dem das Mitglied das 35. Lebensjahr vollendet.
  • für Firmen-Mitglieder jährlich mindestens 3.000 Euro.
  • Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 28. Februar eines jeden Jahres zu zahlen. Der Mit-gliedsbeitrag für neu eintretende Mitglieder ist spätestens einen Monat nach der Bestätigung der Aufnahme an den Verein zu zahlen.
  • Bei Firmenmitgliedschaften und wenn natürliche Personen im Laufe eines Geschäftsjahrs dem Verein beitreten, kann der Vorstand durch Beschluss weitere Beitrags-Kategorien und/oder Ermäßigungen festsetzen.
  • Die persönlichen Mitgliedschaften sind nicht übertragbar.
  • Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder sowie der Direktor der Nationalgalerie sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Tod bzw. durch Auflösung der juristischen Person
  • durch schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres.
  • durch Ausschluss. Dieser kann aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres oder wenn das Verbleiben das Ansehen oder die Interessen des Vereins erheblich und nachhaltig gefährdet. Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dem betreffenden Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss eine Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • das Kuratorium

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht über die Jahresrechnung entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:
    • Änderung der Satzung
    • Wahlen zum Kuratorium
    • Wahlen zum Vorstand
    • Wahlen der Rechnungsprüfer
    • Auflösung des Vereins
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich – möglichst innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres – statt. Sie ist vom Vorstandsvorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen – der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet – schriftlich (per Brief, einfacher E-Mail oder Fax) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit – und muss auf Verlangen der Mehrheit des Kuratoriums oder eines Viertels der Mitglieder – eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In dringenden Fällen verkürzt sich die Ladungsfrist auf 8 Tage.
  4. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung setzt der Vorstand in Abstimmung mit dem Kuratorium fest. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zu übersenden.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand über die Geschäftsstelle des Vereins schriftlich (per Brief, einfacher E-Mail oder Fax) eine Ergänzung/Änderung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Hat die Ergänzung/Änderung eine Satzungsänderung zum Gegenstand, ist der Antrag spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich (per Brief, einfacher E-Mail oder Fax) beim Vorstand über die Geschäftsstelle des Vereins zu stellen. Diese hat die Mitglieder unverzüglich noch vor der Mitgliederverversammlung über die beantragte Satzungsänderung zu informieren. Ein Ergänzungsantrag ist nach Ablauf dieser Fristen und insbesondere während der Mitgliederversammlung nur bei besonderer Dringlichkeit zulässig. Über die Dringlichkeit entscheidet der Versammlungsleiter.
  6. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter.

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist – soweit in der Satzung nicht anders geregelt – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung abwesender natürlicher Personen kann nur durch ein anderes Vereinsmitglied mit schriftlicher Vollmacht erfolgen, wobei jedes Vereinsmitglied höchstens drei andere Vereinsmitglieder vertreten darf.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sich nicht aus dieser Satzung oder dem Gesetz anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet außer bei Wahlen (siehe dazu unten) grundsätzlich der Vorsitzende.
  4. Für die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung des Vereins ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ergibt sich bei der Abstimmung nur einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befugt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Wird der Antrag in der zweiten Mitgliederversammlung wiederum in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so wird er damit zum rechtsgültigen Beschluss erhoben. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, dass über den Antrag nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschluss gefasst werden kann.
  5. Die Stimmen werden grundsätzlich offen abgegeben. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu errichten.
  7. Die Wahl des Vorstandes und des Kuratoriums erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung als Einzelwahl. Bei der Wahl des Vorstandes oder des Kuratoriums ist geheim abzustimmen, wenn mehr als drei Mitglieder der Mitgliederversammlung dies wünschen. Sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem zustimmt, kann die Wahl des Organs auch en bloc erfolgen, d.h. es wird über alle Kandidaten gleichzeitig abgestimmt (Blockwahl), wenn nur so viele Kandidaten zur Wahl stehen, wie auch in den Vorstand gewählt werden können. Das Organ ist dann gewählt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder dafür stimmt. Wird das Organ im Wege der Blockwahl abgelehnt, kann eine Einzelwahl je Kandidat erfolgen, wenn mehr als drei anwesende Mitglieder der Mitgliederversammlung dies verlangen.
  8. Bei Einzelwahlen für den Vorstandsvorsitzenden gilt folgendes: Es ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei den übrigen Vorstandsmitgliedern ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand oder nur ein Kandidat die Hälfte der abgegebenen Stimme erreicht, sind die beiden Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei ordentlich gewählten Mitgliedern sowie dem Direktor der Nationalgalerie.
  2. Der Vorstand besteht mindestens aus
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister

Der Vorsitzende wird als solcher von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Verteilung der beiden weiteren Ämter obliegt dem Vorstand.

  1. Zur Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder in gemeinschaftlichem Handeln berechtigt, wobei einer der unterzeichnenden Vorstandsmitglieder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Schriftliche Mitteilungen (Brief, Fax, E-Mail) an den Vorstand sind über die Geschäftsstelle an den Vorstand zu richten.

4.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf eine Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit ist auf maximal drei volle Amtsperioden beschränkt. Die Wahlen finden in der ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres statt. Die bei Inkrafttreten dieser Regelung im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder können (weitere) drei Amtsperioden tätig sein.
5.
Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes ihr Amt bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers weiter.
6.
Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit vorzeitig aus, bilden die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur Vervollständigung des Vorstandes den Vorstand allein. Scheidet der Vorsitzende aus dem Vorstand aus oder verbleiben im Vorstand nach dem Ausscheiden des Mitglieds weniger als drei Personen, muss das Kuratorium das ausgeschiedene Mitglied unverzüglich ersetzen. In allen anderen Fällen kann das Kuratorium das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ersetzen. Das vom Kuratorium bestimmte Mitglied muss in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für die Restlaufzeit der Wahlperiode bestätigt werden. Die Bestätigung erfolgt grundsätzlich in Einzelwahl, es sei denn, bei mehreren zu ersetzenden Mitgliedern stimmt die Hälfte der anwesenden Mitglieder einer Blockwahl zu. Bestätigt die Mitgliederversammlung das neue Vorstandsmitglied nicht, gilt folgendes: Handelt es sich um den Vorsitzenden und/oder musste das Mitglied ersetzt werden, weil andernfalls nicht mindestens drei Personen dem Vorstand angehört hätten, ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der für die Restlaufzeit der Amtsperiode ein neuer Vorsitzender bzw. drittes Vorstandsmitglied gewählt wird. In den anderen Fällen scheidet das vom Kuratorium ernannte Mitglied wieder aus dem Vorstand aus.
7.
Der Vorstand haftet den Mitgliedern des Vereins unabhängig von der Höhe seiner Vergütung für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§ 10 Einberufung und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende – oder sein Stellvertreter – lädt sämtliche Mitglieder des Vorstandes schriftlich (per Brief, einfacher E-Mail oder Fax) zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Er leitet die Sitzungen des Vorstands.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Die Sitzungsteilnahme ist alternativ per Telefon, Videokonferenz oder virtuell über eine Online-Plattform zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Zugang auf die Mitglieder des Vorstandes beschränkt ist.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder in der Sitzung anwesend sind oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligen. Bei Beschlussunfähigkeit des Vorstandes ist der Vorsitzende des Vorstandes – bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende – verpflichtet, innerhalb von einer Woche eine zweite Sitzung des Vorstandes einzuberufen; diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.
  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorstandsvorsitzenden – bei seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden – entscheidend.
  5. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  7. Der Vorstand soll sich in wichtigen Fragen vom Kuratorium beraten lassen.
  8. Der Vorstand kann einen oder mehrere hauptamtliche/n Geschäftsführer ernennen. Diese können eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Frage, ob eine Vergütung an den Geschäftsführer gezahlt wird, entscheidet der Vorstand.

§ 11 Das Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Erfolgt innerhalb einer Wahlperiode eine Zuwahl zum Kuratorium, ist die Amtszeit des zugewählten Mitglieds auf die Restlaufzeit der allgemeinen Wahlperiode beschränkt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes.
  2. Nach Ablauf der Wahlperiode führen die Mitglieder des Kuratoriums ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolger weiter. Scheiden Kuratoriumsmitglieder vorzeitig aus, bilden die verbliebenen Kuratoriumsmitglieder das Kuratorium allein.
  3. Das Kuratorium hat das Recht, Ehrenmitglieder als beratende Mitglieder, und die Pflicht, den Vorstand des Vereins zu seinen Beratungen (ohne Stimmrecht) hinzuzuziehen.
  4. Der Vorsitzende des Vorstandes ist zugleich Vorsitzender des Kuratoriums.
  5. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Das Kuratorium muss mindestens einmal im Jahr einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand eingeladen werden. Die Befugnisse des Vorstandes nach § 26 BGB bleiben unberührt.

§ 12 Auflösung

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind, und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist; in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Auch in dieser Sitzung ist für die wirksame Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Berlin,
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